Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-HH0011 | Die geforderte Maßnahmenumsetzung, insbesondere zu gleichbleibenden Wasserständen wie auch zur Fischdurchgängigkeit u.a., ist nur unter der Zuständigkeit des Sielverbandes und bei Wahrung der Erfordernisse nach der Verbandsaufgabe nach Entwässerung und zur Wasserbevorratung denkbar. | Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL, die nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Verbandsaufgaben stehen müssen, werden in Absprache mit den betroffenen Wasser- und Bodenverbänden durchgeführt. Auch bei der Durchführung der Verbandsaufgaben sind die gesetzlichen Vorgaben (u.a. WRRL, Wasser- und Naturschutzrecht) zu beachten. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0011 | Die auftretenden zusätzlichen Belastungen und Aufwendungen in Zusammenhang mit der Maßnahmenumsetzung können Entschädigungsforderungen an die FHH auslösen; Begründung: Zur Vermeidung steigender Verbandsbeiträge. | Nicht relevant für Bewirtschaftungsplan | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0011 | Abstimmung der Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzenden Maßnahmen mit dem zuständigen Sielverband sollte in geeigneter Weise nachgeholt werden; Begründung: Festlegung der Vorranggewässer und Priorität der umzusetzende Maßnahmen wurde nicht abgestimmt. | Die Festlegung der Vorranggewässer für die Fischdurchgängigkeit ist auf Ebene der FGG erfolgt und kann nicht nachgeholt werden. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0011 | Angemessene Beteiligung durch beratende Mitwirkung für die Erstellung einvernehmlicher Lösungen bei der Entwicklung weiterer berichtpflichtiger Gewässer oder weiterer Maßnahmen –> vorgeschlagen wird: RUNDER TISCH, Leitbildformulierungen für die unterschiedlichen Landschaftsräume in den hamburgischen Elbmarschgebieten und deren Bewirtschaftung. | Ein "Runder Tisch Marschgewässer" zur Beteiligung der Deich-, Wasser- und Bodenverbände ist etabliert. Nur Gewässer mit einem Einzugsgebiet über 10 km² sind gemäß WRRL berichtspflichtig. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0012 | Eine weitergehende Gewässersanierung erfordert eine klare Identifizierung der noch bestehenden Belastungsursachen und deren Verminderung. Eingriffe in das Wasserwandern würden nichts zum Sanierungserfolg beitragen; Begründung: Die Beschaffenheit der deutschen Flüsse, Seen und künstlichen Gewässer hat, ausgehend von Bewirtschaftungsmaßnahmen aus Anlass der breiten Diskussion um das Abwasserabgabengesetz in den 70er Jahren, inzwischen ein beachtliches Niveau erreicht. Ermöglicht wurde dieser Erfolg durch die ständige Verringerung der Schadstoffe in den Abwassereinleitungen; der Schiffs – und Bootsverkehr hat in der breiten Diskussion um die Gewässersanierung zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. | Eingriffe in das Wasserwandern/Beschränkungen des Wasserwandern sind im BWP nicht vorgesehen. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0012 | Der Zugang zu Hafen bzw. Steg ist offen zu halten, Infrastruktur als integrierender Bestandteil der Schifffahrt; Begründung: Zur Schifffahrt gehören Häfen, speziell zum Motorbootsport gehören Sportboothäfen oder Bootsstege, alle mit Zugang auf der Landseite. Bisherige Erfahrungen mit Naturschutzgebieten zeigen, dass der Verkehr auf einem seitlich abgegrenzten Zuweg das Schutzziel nicht beeinträchtigt. Zahlreiche Sportbootvereine dokumentieren ihr Umweltbewusstsein durch die erfolgreiche Teilnahme an der Kampagne um die Blaue Flagge der Deutschen Gesellschaft für Umwelterziehung (DGU). Hinweis auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des motorisierten Wassersports. | Die Nutzung hat grundsätzlich im Einklang mit der WRRL zu erfolgen. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0012 | Restriktionen zu Lasten des Wassersports sind unbegründet; Begründung: Für alle Maßnahmen auf Grundlage der WRRL und der FFH – Richtlinie ist eine Beziehung zur Schifffahrt und zur Erholung als notwendige Relativierung vorgesehen. | Restriktionen zu Lasten des Wassersports sind im BWP nicht vorgesehen. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | Berücksichtigung der Finanzierbarkeit geforderter Maßnahmen. In welchem Umfang Kosten zu finanzieren und dem Sielbenutzungsgebührenzahler auferlegt werden können, muss im Einzelfall geprüft und einer Entscheidung zugeführt werden. | Kenntnisnahme | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | Maßnahmenplan des Anhörungsdokumentes Hamburg, s. Tab. II, Oberflächenwasserkörper el_02 (Hafen) –> Verweis auf den geringen Einfluss der Punktquelle Kläranlagenablauf Dradenau im Hamburgischen Elbabschnitt. Bezogen auf die Fracht der Elbe am Messpunkt Zollenspieker beträgt der Schad – und Nährstoffanteil des gereinigten Abwassers: beim chemischen Sauerstoffbedarf CSB 1,5 %; beim biologischen Sauerstoffbedarf BSB 0,7 %; bei Gesamt – Phosphat 3,8 %; bei Gesamt – Stickstoff 2,9 %; Begründung: Die Maßnahmen des Bewirtschaftungsplanentwurfs konzentrieren sich nach dem weitgehenden Abschluss des Ausbaus der Kläranlagen mit Phosphor- und Stickstoffelimination im deutschen Teil des Nordseeeinzugsgebiets vor allem auf die Reduzierung der diffusen flächigen Einträge aus z. B. der Landwirtschaft. Dies ist konsequent, da z. B. für Stickstoff explizit nachgewiesen ist, dass die Punktquellen in Summe weniger als 20 % zur Gesamtfracht beitragen; die diffusen Einträge stellen dagegen mit ca. 80 % mit Abstand die Hauptimmissionsquellen dar. | Kenntnisnahme | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | "Maßnahmenplan des Anhörungsdokumentes Hamburg, s. Tab. II -> Punktquelle Kläranlagenablauf Dradenau: Eine Absenkung der Überwachungswerte über dieses Maß hinaus bedeutet einen Ausbau der Klärwerke, der zwangsläufig zu höheren Jahreskosten führt; Begründung 1: schon jetzt wird durch die Erklärung abgesenkter Überwachungswerte in den Sommermonaten (anorganischer Stickstoff von 18 mg/l auf 14,4 mg/l und chemischer Sauerstoffbedarf von 75 auf 60 mg/l) die Fracht sauerstoffzehrender Substanzen minimiert. Zudem wird der bundesweit übliche 2-Stunden-Grenzwert von 1 g Pges/m3 sicher eingehalten, woraus sich ein Jahresmittelwert von ca. 0,7 g Pges/m3 und eine technisch nur noch in engen Grenzen steigerbare Eliminationsrate von 92 % ergibt; Begründung 2: Eine Absenkung der mittleren Pges – Konzentration im Kläranlagenablauf von 0,7 g Pges/m3 auf z. B. 0,5 g Pges/m3 ergibt Zusatzkosten von rd. einer halben Million Euro im Jahr. Der Erhöhung der Reduktionsrate von 92 % auf 94 % (nahezu technische Grenze der chemischen Fällung) steht damit entsprechend eine Kostensteigerung um 36 % gegenüber. Der Phospat - Frachtanteil des Kläranlagenablaufs sinkt dadurch um einen Prozentpunkt von 3,8 auf 2,8 %; ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte ist hierdurch nicht zu erreichen; Begründung 3: Da der Stickstoff - Frachtanteil des Kläranlagenablaufs mit 2,9 % in der bestehenden IST - Situation bereits auf diesem Niveau ist, ist auch hier durch eine weitere Reduktion der Fracht aus dieser Punktquelle kein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte zu erreichen. " | Alle Maßnahmen unterliegen der Prüfung auf ihre Kosteneffizienz | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | Anhörungsdokuments Hamburg, Kap. 5.1.3: Sollten zukünftig aus den Anforderungen der WRRL Überwachungswerte festgelegt werden, so sind hierfür Sonderverfahren notwendig, die bisher nicht Regel, z. T. noch nicht einmal Stand der Technik sind. Die sich ergebenden Mehrkosten sind dementsprechend nicht bezifferbar. Sie werden aber, insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abwassermengen des Klärwerksverbundes, erheblich sein. | Alle Maßnahmen unterliegen der Prüfung auf ihre Kosteneffizienz | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | BPE FGG Elbe, Kap. 6.3.2: Ergänzung des Wertes des Kostendeckungsgrades bei KD 1 und KD 2 (jeweils 113) in der Tabelle 6 - 6 (Zusammenfassende Ergebnisse zur Kostendeckung im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung um den folgenden Fußnoteneintrag: „Der tatsächliche Kostendeckungsgrad der Abwasserentsorgung beträgt 100%. Eine Überdeckung der Aufwendungen entsteht im Wesentlichen durch die Differenz aus bilanzieller (nach Anschaffungswerten) und kalkulatorischer (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) Abschreibung. Diese Differenz stellt keinen ausschüttungsfähigen Gewinn dar, sondern ist gebührenrechtlich zwingend der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen und ist ein notwendiger Beitrag zur Substanzerhaltung.“ | „Der tatsächliche Kostendeckungsgrad der Abwasserentsorgung beträgt 100%. Eine Überdeckung der Aufwendungen entsteht im Wesentlichen durch die Differenz aus bilanzieller (nach Anschaffungswerten) und kalkulatorischer (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) Abschreibung. Diese Differenz stellt keinen ausschüttungsfähigen Gewinn dar, sondern ist gebührenrechtlich zwingend der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen und ist ein notwendiger Beitrag zur Substanzerhaltung.“ | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | BPE FGG Elbe, Kap. 6.3.2, Änderungen des Wertes des Kostendeckungsgrades bei KD 1-> den Wert als solches in der Art und Weise zu reduzieren, in dem pauschal die außerhalb der HWW anfallenden Verwaltungs- und Bürokratiekosten zur Bewirtschaftung des Flussgebietes Elbe berücksichtigt werden; Begründung: Dieses Vorgehen ist auch in anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen und auch in Berlin angewendet worden, die zusätzlichen Kosten sind auch da pauschal den Kosten der Wasseraufbereitung bzw. -versorgung zugeschlüsselt worden (dortige Größenordnung 5 – 10 % der Gesamtkosten der Wasserversorgung) | FGG | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0013 | BPE FGG Elbe, Kap. 6.3.2, Ergänzungen des Wert bei KD 1 um folgenden Fußnoteneintrag: „Beim Kostendeckungsgrad von über 100 % handelt es sich um eine rein betriebswirtschaftliche Kenngröße. Die Realität spiegelt diese Kenngröße nur bedingt wieder, da der erwirtschaftete Überschuss an die FHH abgeführt wird und über Investitionen wieder dem Gewässerschutz in Hamburg zugute kommt." | FGG | „Beim Kostendeckungsgrad von über 100 % handelt es sich um eine rein betriebswirtschaftliche Kenngröße. Die Realität spiegelt diese Kenngröße nur bedingt wieder, da der erwirtschaftete Überschuss an die FHH abgeführt wird und über Investitionen wieder dem Gewässerschutz in Hamburg zugute kommt." | Freie und Hansestadt Hamburg | |
BP-HH0013 | BPE FGG Elbe, Kap. 6.3.2 -> Ergänzung des Satzes 1: "Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsunternehmen rechtliche Spielräume haben, um im Rahmen der kostendeckenden Gebührengestaltung eine Preisstaffelung für Großabnehmer vorzunehmen oder ggf. eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer von Großeinleitern, die i. d. R. dem industriellen Sektor zuzurechnen sind, zu erheben."; Begründung: : Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt eine Gebührendegression oder ein Mengenrabatt grundsätzlich eine unzulässige Subventionierung für Großverbraucher dar (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2008, § 6 Rn. 376). Eine Ausnahme hiervon ist dann denkbar, wenn sich die Kosten mit steigender Schmutzwassereinleitung verhältnismäßig verringern (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.07.1970 - Az.: II A 1357/68). Überwiegend als zulässig (aber nicht geboten) wird hingegen die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags für industrielle und gewerbliche Abwässer angesehen -> Satz 2 sollte sodann gestrichen werden; Begründung: kann nicht als Begründung für einen Mengenrabatt herangezogen werden kann (Abwasserbeseitigung). | FGG | "Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsunternehmen rechtliche Spielräume haben, um im Rahmen der kostendeckenden Gebührengestaltung eine Preisstaffelung für Großabnehmer vorzunehmen oder ggf. eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer von Großeinleitern, die i. d. R. dem industriellen Sektor zuzurechnen sind, zu erheben." | Freie und Hansestadt Hamburg |