Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.
kat_nr | einzelford | bewertung | begruendung | bewertetdurch | |
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BP-HH0018 | Eine Einrichtung „runder Tische“ zu Fragen der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes kann nur zum Ziel führen, wenn alle Betroffenen – auch die potentiell betroffenen Unternehmen vor Ort – eingeladen werden und die Themen zielgerichtet und ergebnisoffen diskutiert werden können. | Zustimmung | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Grundlage jeder Entscheidung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip sein, gerade vor dem Hintergrund der Kostenbelastung. Dabei ist von grundlegender Bedeutung, dass nach der WRRL nicht pauschal ein strenges Verschlechterungsverbot existiert. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich – abgesehen von den prioritär, prioritär gefährlichen Stoffen – nicht auf einzelne Parameter bzw. Stoffe, sondern auf den Zustand des Gewässers insgesamt. Dies muss in jedem Einzelfall ergebnisoffen geprüft werden. | Einzelfälle werden ergebnisoffen geprüft. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Bei jeder Behördenentscheidung müssen Ausnahmen von der Maxime, einen guten ökologischen Gewässerzustand zu erreichen, gemacht werden können; Begründung: Nach der WRRL sind Ausnahmen ausdrücklich zulässig (Verhältnismäßigkeitsprinzip, Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse): Nach Art. 4 Abs. 5 der WRRL kann von der Verwirklichung strenger Umweltziele (Verbesserungsgebot) abgewichen werden, wenn sozioökonomische Erfordernisse mit menschlicher Tätigkeit das Erreichen der Ziele (Verbesserung) unmöglich machen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. | Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter vorgegebenen Bedingungen möglich (Fristverlängerung, weniger strenge Umweltziele). | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Für die Elbe können nicht dieselben Maßstäbe wie an natürliche Gewässer angesetzt werden; Begründung: die Elbe ist eine Bundeswasserstrasse und seit Jahrzehnten industrieller Nutzung ausgesetzt (Schifffahrt, Häfen, angrenzende Industriebetriebe). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass in Vereinbarungen mit den Betroffenen Ausnahmen möglich sind, die den betroffenen Gewässernutzern Rechts- und Planungssicherheit geben, gleichzeitig aber mit dem Ziel eines umfassenden Umweltschutzes und den europäischen Vorgaben in Einklang zu bringen sind. | Künstliche Wasserkörper und erheblich veränderte Wasserkörper sind eine besondere Wasserkörperkategorie mit eigenem Einstufungssystem und eigenen Zielen, die durch bestimmte sozioökonomische Bedingungen erfüllt sein müssen. Während für natürliche Wasserkö | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Zumindest müssen beim Erlass neuer Anforderungen Übergangsfristen, insbesondere für die Unternehmen vorgesehen werden, die bereits heute einen hohen Umweltstandard erreicht haben bzw. umweltfreundliche Technologien (wie z. B. Kraft-Wärme-Kopplung) einsetzen. | Bis zum Jahr 2015 müssen gemäß Art. 4 WRRL die Umweltziele erfüllt sein. Grundlegendes Bewirtschaftungsziel ist für die Oberflächengewässer das Erreichen des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potenzials und des guten chemischen Zustands. Damit schließt der erste Bewirtschaftungszyklus ab. Danach muss der Bewirtschaftungsplan alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert werden. Gemäß Art. 4 Abs. 4 c) dürfen die Fristverlängerungen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplanes hinausgehen. Dies bedeutet, der zweite Bewirtschaftungszyklus umfasst den Zeitraum 2016-2021 und der dritte Bewirtschaftungszyklus den Zeitraum 2022-2027. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass die Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit haben, ihre Standorte zu erhalten und – nach dem Stand der Technik – auch ausbauen zu können. | Kenntnisnahme | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind Arbeiten und Ergebnisse, insbesondere im Bereich der Datenerfassung, aus den Bereichen „Umsetzung der Natura 2000-Richtlinie mit einzubeziehen. Doppelarbeit ist zu vermeiden. | Austausch findet mit den für die Umsetzung der Natura 2000-Richtlinie zuständigen Dienststellen statt. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Erfolge oder geplante Maßnahmen zur Biotopentwicklung und Biotoppflege (z. B. zur Auwaldentwicklung, Anlegen von Gewässern, Erstellung gebietsbezogener Pflege- und Entwicklungspläne und Konzepte für bestimmte Biotope) und Lebensraumtypen und Ähnliches sind als Maßnahmen im Sinne der WRRL anzuerkennen. | entspricht der Umsetzungspraxis | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Bei den Maßnahmen nach WRRL sind die Entwürfe zur Aufstellung eines integrierten Bewirtschaftungsplanes, die eine Verbindung der Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie Richtlinie mit den Anforderungen der WRRL darstellen, zu berücksichtigen; Begründung: Die in diesem Rahmen bis 2010 erreichten Abstimmungen und Maßnahmenentwicklungen werden auch einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Gewässerzustandes liefern. | entspricht der Umsetzungspraxis | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Mögliche Konfliktfälle sollten frühzeitig angegangen werden und Lösungen sollten in Kooperation mit den Betroffenen gesucht werden. | Die jeweils betroffenen Industrieunternehmen werden beteiligt. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0018 | Bei der Umsetzung künftiger Maßnahmen dürfen die Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden. | Über die Entwicklungsmöglichkeiten von Unternehmen ist in Übereinstimmung mit den Zielen der WRRL im Einzelfall zu entscheiden. Basis sind die gesetzlich geforderten Genehmigungsverfahren. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0019 | Beteiligung der Industrieunternehmen bei der Erarbeitung und Festlegung der konkreten Maßnahmen schon im Vorfeld. Dies könnte in Hamburg über die Gremien der UmweltPartnerschaft Hamburg geschehen; Begründung: Entwurf des BWP mangelt es in weiten Teilen an Konkretheit, einzelne Maßnahmen sind darin nicht festgelegt. Sobald etwa konkrete Minderungen für Schadstofffrachten oder andere bezifferbare Messgrößen vorliegen, muss die Industrie auch dazu angehört werden. | Der Anregung wird gefolgt. Die jeweils betroffenen Industrieunternehmen werden beteiligt. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0019 | Durch den BWP und das Maßnahmenprogramm darf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, ihr Erhalt und ihr Ausbau am Standort Hamburg nicht gefährdet werden. | Kenntnisnahme | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0019 | Die Maßnahmenprogramme dürfen nicht zu Veränderungssperren für bestehende Industriebetriebe führen. | Über die Entwicklungsmöglichkeiten von Unternehmen ist in Übereinstimmung mit den Zielen der WRRL im Einzelfall zu entscheiden. | Freie und Hansestadt Hamburg | ||
BP-HH0019 | Kapazitätserweiterungen oder wesentliche Änderungen, die zur Erhöhung der Stoffeinträge führen, müssen auch weiterhin genehmigungsfähig sein. | Über die Entwicklungsmöglichkeiten von Unternehmen ist in Übereinstimmung mit den Zielen der WRRL im Einzelfall zu entscheiden. Basis sind die gesetzlich geforderten Genehmigungsverfahren. | Freie und Hansestadt Hamburg |