Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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BP-HH0019 Unternehmerische Entscheidungen für neue Investitionen auf dem Gebiet der EU müssen gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten möglich sein. Zustimmung   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Vor der Festlegung von Minderungszielen sind die möglichen Auswirkungen anhand sozioökonomischer Untersuchungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu ermitteln. Sozioökonomische Erwägungen werden durch die WRRL nur im Zusammenhang mit der Festlegung weniger strenger Umweltziele vorgesehen.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Konkrete Vorgaben müssen zunächst mit den in bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegten Werten verglichen und auf technische Machbarkeit geprüft werden (z.B. neue Einleitwerte für industrielle Einleiter, neue zulässige Aufwärmspannen, Temperaturobergrenzen für Kühlwassereinleitungen, die Festlegung von Beurteilungspunkten). Anpassungen von Wasserrechtlichen Erlaubnissen erfolgen auf Basis der gesetzlichen Genehmigungsverfahren.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Vor der Festlegung von Reduzierungsanforderungen sind auch die wirtschaftlichen Aspekte im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Für bestehende Anlagen müssen über einen reinen Bestandsschutz hinaus Entwicklungspotentiale für die Zukunft erhalten bleiben. Über die Entwicklungsmöglichkeiten von Unternehmen ist in Übereinstimmung mit den Zielen der WRRL im Einzelfall zu entscheiden. Basis sind die gesetzlich geforderten Genehmigungsverfahren.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Schaffung eines Arbeitskreises, in den potentiell betroffene Unternehmen, die Handelskammer Hamburg, die Handwerkskammer Hamburg und der Industrieverband Hamburg einzubeziehen sind. Die IHK-Nord und die Handelskammer Hamburg sowie der VCI sind bereits in der AG-TES beteiligt. Hier besteht die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Interessensverbände.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Möglichkeit von Ausnahme-, Fristverlängerungs- und Übergangsregelungen muss in das Konzept des BWP aufgenommen werden; Begründung: individuellen Gegebenheiten vor Ort können nur durch Einzelfallbetrachtung angemessen berücksichtigt werden. Die Anforderungen müssen so gewählt werden, dass Industriebetriebe diese in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen umsetzen können. Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter vorgegebenen Bedingungen möglich (Fristverlängerung, weniger strenge Umweltziele).   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Integrierte Betrachtung der Umweltauswirkungen ist erforderlich; Begründung: Ziele der WRRL dürfen nicht durch eine Verlagerung der Belastungen in andere Umweltmedien erreicht werden. entspricht der Umsetzungspraxis   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Der Maßnahmenkatalog der LAWA darf nicht zu konkreten Einleitbegrenzungen für industrielle Einleiter oder zu Einbaubeschränkungen von industriell hergestellten Produkten im Gewässerbau führen. Anpassungen erfolgen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben/Genehmigungsverfahren.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Es muss weiterhin möglich sein, industriell hergestellte Wasserbausteine im Gewässer einzusetzen. Anpassung der Praxis erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben/Genehmigungsverfahren.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Für die Erhaltung der Schiffbarkeit müssen notwendige Sedimentumlagerungen durchgeführt werden können Die gültigen Regelwerke sind weiterhin anzuwenden.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Streichen des Satzes in BPE HH, Kap. 5.1.3: „Das Umweltziel ‚schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und schrittweise Einstellung von Einleitungen und Verlusten prioritär gefährlicher Stoffe? wird in Hamburg für alle OWK (Oberflächenwasserkörper) umgesetzt werden“; Begründung 1: Um eine Gleichbehandlung auch innerhalb der EU sicherzustellen, dürfen die Anforderungen in Hamburg nicht anders sein, als im restlichen europäischen Beurteilungsgebiet; Begründung 2: Für dieses Ziel sieht die WRRL keine Frist vor und die Diskussionen auf europäischer Ebene zu prioritären Stoffen sind derzeit nicht abgeschlossen. Hier würde Hamburg im Alleingang bereits Maßnahmen fordern, die weder Industriebetriebe noch städtische Abwasserbehandlungsanlagen technisch realisieren könnten. Tochterrichtlinie prioritäre Stoffe ist Ende 2008 in Kraft getreten, die Gleichbehandlung wird durch die EU sicher gestellt.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Jede Reduzierung von Schadstofffrachten und auch die Einstellung von Einleitungen müssen grundsätzlich unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Hierbei sind insbesondere sozioökonomische Aspekte sowie bereits freiwillig erbrachte Vorleistungen im Gewässerschutz positiv zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind abzuwarten. Verhältnismäßigkeitsprüfung ist Bestandteil der Maßnahmenplanung. Sozioökonomische Erwägungen werden durch die WRRL nur im Zusammenhang mit der Festlegung weniger strenger Umweltziele vorgesehen.   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Das Ziel Erreichung eines guten chemischen Zustands an allen Oberflächenwasserkörpern (außer mittlere Bille) für Hamburg zu streichen oder zumindest ergebnisoffen zu relativieren; Begründung: Ob dieses Ziel erreichbar ist, kann erst nach Auswertung der Ergebnisse des Überwachungsprogramms 2007/2008 und nach Auswertung der geforderten Untersuchungen eingeschätzt werden. Die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Elbe in Hamburg ist durch die Hamburger Einleitungen nur bedingt beeinflussbar. Entscheidend ist die Reduktion der Vorbelastung – auch außerhalb Deutschlands. Die Erreichung des guten chemischen Zustand bis 2015 ist Vorgabe der EG-WRRL. Diese Ziel wird weiterhin angestrebt. Ausnahmen sind im Rahmen von Einzelfallentscheidungen unter vorgegebenen Bedingungen ggf. erforderlich (Fristverlängerung, weniger strenge Umweltziele)   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Höhere Schadstofffracht der Elbe in Hamburg ist gegebenenfalls anzusehen; Begründung: Haupteintrag diffuser Quellen in Hamburg ist insbesondere die Ausbaggerung zur Erhaltung der Schiffbarkeit. Hamburg fungiert dabei als Schadstoffsenke, wo sich belastete Sedimente aus anderen Ländern anreichern. Die Baggerung und anschließende Sedimentreinigung trägt erheblich zur Verbesserung des chemischen Zustands der Elbe insgesamt bei. Diese lokale Entstehung diffuser Schadstoffmobilisierung durch Baggerarbeiten muss daher übergreifend, auf das europäische Beurteilungsgebiet bezogen, bewertet werden. Kenntnisnahme   Freie und Hansestadt Hamburg
BP-HH0019 Prinzip der Freiwilligkeit auch im Gewässerschutz zugrunde legen und Unternehmern nicht mit einseitig ordnungsbehördlichen Vollzugsmaßnahmen begegnen; Begründung: Im Umgang zwischen Wirtschaft und Verwaltung hat sich in Hamburg das Prinzip der Freiwilligkeit an verschiedenen Stellen etabliert und auch zu bemerkenswerten Verbesserungen im Umweltschutz geführt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen werden durch das Prinzip der Freiwilligkeit ergänzt.   Freie und Hansestadt Hamburg