Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0007 HGRD-BP: Tabelle 6: Beschreibung Oberflächenwasserkörper, BELASTUNGEN: Unplausible Ergebnisse für 21 FWK detallierte Bewertung der Einzelforderungen an Einwender übergeben keine Freistaat Sachsen
SN0007 "In den vorliegenden Dokumenten werden die Umweltqualitätsnormen nach „Tochterrichtlinie über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik“ (Richtlinie 2008/105/EG) nicht berücksichtigt. Es ist jedoch zu erwarten, dass insbesondere für die Kenngröße „Cadmium“ erhebliche Verände-rungen in der Bewertung (und somit auch in den daraus resultierenden Defiziten bzw. erforderli-chen Maßnahmen) resultieren. ? Es ist zu klären, inwieweit die Umweltqualitätsnorm dieser Tochterrichtlinie in die Dokumen-te integriert werden (hätte „Neubewertung“ zur Folge) und somit die resultierenden (erheblichen) Defizite auch Grundlage der Maßnahmenplanung sein sollen. " Zustimmung Kapitel und wasserkörperscharfe Aussagen zur bewertung anch Tochterrichtlinie wird ergänzt Freistaat Sachsen
SN0007 Zu bemängeln sind die Kartendarstellungen. Die Stadt Chemnitz liegt hier im GWK ZM3-3 statt ZM3-2. Die Darstellung der Messstellen in Karte8 (Hintergrunddokument Bewirtschaftungsplan) sollte ebenfalls nochmals geprüft werden. Das Punktsymbol für die Stadt Chemnitz wurde zu weit nördlich eingetragen. Kartenanpassung Freistaat Sachsen
SN0008 Die Wasserrahmenrichtlinie definiert den chemischen Zustand über die in den Anhängen genannten Umweltqualitätsnormen bzw. prioritären Stoffe. Diese Stofflisten nach WRRL dürfen jedoch bei der zukünftigen Gewässerüberwachung nicht zu einer eingeschränkten Sichtweise führen. Neben den in der WRRL genannten Stoffen gibt es eine Vielzahl von Schadstoffen, die zumindest lokal zu Belastungen und Nutzungseinschränkungen führen können. Diesbezüglich ist der Ansatz der FGG Elbe zu unterstützen, die neben den aus der WRRL entstehenden Anforderungen an die Gewässer weitere Stoffe in das Untersuchungsprogramm aufgenommen hat. Allerdings müssen zusätzlich zur Überwachung der Schadstoffbelastung auch Maßnahmen getroffen werden, um diese Belastungen unter einen die weitere Nutzung des Gewässers einschränkenden Wert zu senken. Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen der Gewässer durch Schadstoffe sind im Zuge der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmeprogramms der FGG Elbe vorgesehen. Hierbei handelt es sich sowohl um grundlegende als auch um ergänzende Maßnahmen. Weitere Informationen hierzu finden sie in Kap. 7.5 bis 7.7 und 7.12 des FGG-Bewirtschaftungsplanes sowie im Maßnahmeprogramm. Für Sachsen befinden sich nähere Informationen in den sächsischen Hintergrunddokumenten. Durch die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch insbesondere mit den Trinkwasserversorgern an der Elbe wird ein regelmäßiger fachlicher Austausch gewährleistet. keine Freistaat Sachsen
SN0008 "Wir weisen darauf hin, dass die Rohwasserqualität von Uferfiltratfassungen maßgeblich durch die Wasserqualität des Oberflächenwassers geprägt wird. Neben der Betrachtung der Oberflächengewässer ist hinsichtlich der Eliminierung trinkwasserrelevanter Stoffe bei Wassergewinnungsanlagen im Umfeld von Fließ- und Standgewässern auch die Wechselwirkung zwischen in das Grundwasser infiltrierendem Oberflächenwasser (Uferfiltrat) und dem natürlichen Grundwasser zu berücksichtigen. Derartige Wechselwirkungen können lokal zu erheblich geänderten qualitativen Verhältnissen im Grundwasserkörper und in der Folge zu einem höheren Aufwand für die Wasserversorgung führen. Dies wird in der aktuellen Darstellung, auch aufgrund der Ausdehnung der Grundwasserkörper, nicht betrachtet und steht im Widerspruch zur EU-Grundwasserrichtlinie. " Die Vorgabe, dass OW die Grundwasserbeschaffenheit nicht beeinträchtigen darf, gibt es - anders als im umgekehrten Fall - in der WRRL nicht. Dies ist daher nicht Teil der Zustandsbewertung der OWK. Im Rahmen der Risiko- und der Zustandsbewertung wurden Stoffeinträge aus OW nicht als maßgebliche Belastung für GWK ermittelt. Es gibt keine Vorgaben für die Größe von Wasserkörpern, lediglich eine EU-Leitlinie. Die GWK wurden in Übereinstimmung damit ausgewiesen und damit auch der Bearbeitungsmaßstab festgelegt. Lokale Probleme können nicht abgebildet werden, ihre Lösung obliegt damit dem wasserrechtlichen Vollzug ohne Beteiligung der EU. Derzeit ist kein GWK wegen Nichteinhaltung der Trinkwasserqualität im schlechten Zustand. Da sowohl für GW als auch für OW ein Verschlechterungsverbot gilt, sind negative Trends nicht zu erwarten. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Die WRRL orientiert auf eine Betrachtung des Zustandes in Wasserkörpern. Bezüglich des Grundwassers erstrecken sich diese Wasserkörper über eine teilweise sehr große Fläche. Durch die integrative Betrachtung dieser Fläche in Verbindung mit der geringen Zahl an Untersuchungsstellen besteht die Gefahr, dass lokale Belastungsherde in der Gesamtdarstellung untergehen. Lokale Belastungen gehen dann in die Bewertung eines GWK ein, wenn sie eine zusammenhängende Fläche >25 km² bzw. bei GWK <250km² mindestens 10% der GWK-Fläche einnehmen. Alle Belastungen werden nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder behandelt. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Die Untersuchungsdichte bezüglich der Grundwasserbeschaffenheit ist nicht ausreichend, um die innerhalb eines Grundwasserkörpers auftretenden erheblichen qualitativen Heterogenitäten zu berücksichtigen. Für viele Gebiete liegen Daten in erheblich höherer räumlicher Auflösung vor. Weitere Datenbestände werden ausgewertet soweit sie hier vorliegen, aber nicht mehr im Rahmen dieser BP und MP keine Freistaat Sachsen
SN0008 "Bzgl. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Entsprechend dem auch im sächsischen Hintergrunddokument zum Bewirtschaftungsplan formulierten Ziel einer möglichst naturnahen Trinkwasseraufbereitung muss insbesondere bezüglich der Belastung der Elbe und ihrer Nebenflüsse auf die weitere Verringerung der trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffe hingewirkt werden (s. a. „Donau-, Maas- und Rheinmemorandum 2008“ der IAWD, IAWR und RIWA-Maas). Dabei stellt die Eliminierung von Wasserinhaltsstoffen mit Hilfe der Aktivkohlefiltration aus unserer Sicht kein naturnahes Aufbereitungsverfahren dar. Die aus Sicht der Wasserversorgung an der Elbe wesentlichen Forderungen sind bereits in der Stellungnahme der FWV zu den zentralen Bewirtschaftungsfragen im Elbeeinzugsgebiet im Juni 2008 vorgetragen worden und haben weiterhin Gültigkeit." Die WRRL fordert im Artikel 7 keine ausschließlich naturnahe Aufbereitung.Im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehene grundlegende und ergänzende Maßnahmen im Bereich der Einleitungen, der Landwirtschaft und anderer Quellen tragen auch zur Verringerung der diffusen und punktförmiggen Belastung der Gewässer mit trinkwasserrelevanten Inhaltsstoffen bei. Im Rahmen von Forschungsarbeiten wird nach neuen praktikablen Lösungen zur Eliminierung bisher nicht berücksichtigter Inhaltsstoffe gesucht. Bei der Elbe müssen darüber hinaus die Belastungen, die vom Oberlieger (CZ) ausgehen, mit betrachtet, berücksichtigt und reduziert werden. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Das finale Ziel sollte sein, die anthropogenen Belastungen auf ein für die Trinkwasseraufbereitung mit naturnahen Verfahren geeignetes Maß zu reduzieren. Durch die vielfältigen Wechselbeziehungen führt eine Verringerung der Belastung bei der Einleitung von Stoffen langfristig auch zu einem positiven Effekt bezüglich des Aufwandes für andere Gewässernutzungen, z. B. der Trinkwasserversorgung. Die Meinung wird geteilt. keine Freistaat Sachsen
SN0008 Aufgrund der steuernden Wirkung der Programme besteht durch die wasserkörperbezogene (und damit weiträumige) Betrachtungsebene die Gefahr, dass für lokale, auf Teile des Wasserkörpers beschränkte Probleme, die zu hohen Belastungen im Grundwasser führen, keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Alle Belastungen werden nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder behandelt. keine Freistaat Sachsen
SN0010 Überprüfung Anteil erheblich veränderter OWK Ausweisung erheblich veränderter OWK wurde unter Berücksichtigung neuer Daten für die Strukturkartierung und neuer biologischer Bewertungsergebnisse überprüft. Es wurden insgesamt 6 Fließgewässer-Wasserkörper von NWB auf HMWB umgestuft. Die bisher als NWB kategorisierten Standgewässer-WK werden nun als AWB klassifiziert. Freistaat Sachsen
SN0010 In den Informationsveranstaltungen ist in den Vorträgen immer wieder bekundet und in den Dokumenten an unterschiedlichen Stellen direkt oder indirekt angesprochen worden, dass die Umsetzung der WRRL in kooperativer Weise erfolgen soll und nicht zu neuen Belastungen für die Betriebe führen wird. Diese Grundsätze sollten den Dokumenten als politischer Wille der Staatsregierung in kurzer und prägnanter Form als Präambel vorangestellt werden. Bei den Bewirtschaftern würde ein solcher Schritt zu deutlich mehr Akzeptanz der Umsetzung der WRRL führen. (s. Rahmenvereinbarung NRW) Die zitierte Präambel der Rahmenvereinbarung in NRW ist eine von vielen Möglichkeiten, um die politische Willensbekundung des Gesetzgebers auszudrücken. Der Freistaat Sachsen hat sich dazu entschieden, durch seinem konzeptionellen Ansatz die Akzeptanz der vorgesehen Maßnahmen zu unterstützen. Grundsätzlich kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine Verschärfung des allgemeinen Fachrechtes (z.B. DüV) neue Anforderungen auf den Landwirt zukommen können. keine Freistaat Sachsen
SN0010 Die Messstellen, die mit ihren Ergebnissen zu der Einstufung geführt haben, sind zum Teil am Unterlauf der Oberflächengewässer, stromab der Ortschaften, positioniert. Von den Anrainern wird angezweifelt, ob diese Messwerte zuverlässige Rückschlüsse auf die Oberläufe und kleineren Zuflüsse zulassen. Die Messstelle für die Chemischen Schadstoffe wurde gezielt ins letzte Drittel des OWK gelegt, um die Gesamtbelastung des OWK abzubilden. Im Rahmen der Ermittlung wird zu klären sein, wo die Ursachen der Belastungen liegen und nur dort erfolgen Maßnahmen. keine Freistaat Sachsen
SN0010 Ein Grundproblem ist das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Bewirtschaftung bei den meisten Betrieben. Alle Planungen und Maßnahmen greifen daher in die Rechte und Pflichten des Bewirtschafters und des Grundbesitzers ein. (Ertragseinbußen, Erhalt des Wertes der Pachtsache, Minderung des Pachtwertes durch Bewirtschaftungsbeschränkungen). Vor einer Umsetzung müssen die Fragen der Entschädigung, z. B. für Flächenbeeinträchtigung, Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle, geklärt sein. Bei dauerhafter Flächeninanspruchnahme durch Renaturierung/Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Fläche grundsätzlich im Eigentum verbleiben. Ein Verkauf/Vorkaufsrecht durch die Kommunen, den Freistaat oder Naturschutzstiftungen wird abgelehnt. Verbesserungen der Gewässerstruktur eignen sich in besonderer Weise als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Öko- kontoverordnung hat, vor allem durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Es wird jetzt darauf ankommen, dass auch die Unteren Naturschutzbehörden diese Möglichkeiten erkennen und nutzen. "Grundsätzlich müssen alle Maßnahmen, die den Wert eines Grundstücks dauerhaft verändern können, mit dem Eigentümer abgestimmt werden. Maßnahmen, die zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung führen, die über die „Gute fachliche Praxis“ hinausgehen und nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betreffen, sehen eine entsprechende Entschädigung vor. Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen nach § 39 ELER-VO (EU-Veordnung Nr. 1698/2005) werden in Sachsen entsprechende Maßnahmen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung nach WRRL darstellen. Die Höhe der Förderung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem von der Ausgestaltung der Maßnahme abhängigen Mehraufwand bzw. möglichen Ertragsausfällen oder geringeren Deckungsbeiträgen. Da nicht garantiert werden kann, dass nach Ablauf der Förderperiode für dieselbe Fläche weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollten vermehrt Ausgleichsflächen genutzt werden, um einen Flächenausgleich oder -tausch im Rahmen eines festgelegten Verfahrens (z.B. Flurbereinigung, Ökokontoverordnung) oder auf freiwilliger Basis zu ermöglichen. " keine Freistaat Sachsen
SN0011 Die Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland sind für alle eine Herausforderung, man sollte die Potenziale zur Co2-Verringerung auch der Kleinstwasserkräfte nicht gering schätzen. Auswertungen dazu liegen u.a. durch das Umweltbundesamt vor. Das Potenzial zur CO2-Reduzierung durch neue kleine WKA wird mit 0,02 % der Gesamtemissionen aus D als sehr niedrig eingestuft (UBA 2001) keine Freistaat Sachsen