Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0018 "Als eigener OWK gemäß WRRL sollte künftig der Steingrundbach geführt werden. Der Stein-grundbach ist bisher dem OWK Eula-4 zugeordnet. Sein Einzugsgebiet beträgt 10,5 km² und führt bis zu 2 m³/s übergeleitetes Wasser aus der Freiberger Mulde in die Eula. Bei mittlerem Niedrigwasser bringt der Steingrundbach etwa das Vierfache der Wasserführung der Eula. Die Pleiße-4 (DESN_5666-4) sollte in zwei OWK aufgeteilt werden. Ab Mündung Wyhra ändern sich sowohl der Abfluss als auch der Ausbauzustand der Pleiße wesentlich. Der starke Ausbau und der Kippeneinfluss wirken sich bis zur Mündung in das Elsterflutbett aus." Wasserkörper in dieser Arbeitsphase neu aufzunehmen oder zu teilen, bringt trotz möglicher fachlich berechtigtem Erfordernis Probleme mit sich. So liegen für die dann neuen Wasserkörper keine Bewertungsergebnisse vor, so dass keine fundierte Bewirtschaftungsplanung (z.B. Identifikation Maßnahmen) erfolgen kann. Daher wurde beschlossen, die Wasserkörper erst wieder für den nächsten Bewirtschaftungzyklus (Aktualisierung Bestandsaufnahme 2013 Aktualisie-rung Bewirtschaftungsplan 2015) zu überprüfen. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Bei Gewässern mit verwechselbarem Namen sollte Eindeutigkeit hergestellt werden, z.B: Der Elstermühlgraben (DESN_56672) sollte zur eindeutigen Verortung in allen Unterlagen mit „Els-termühlgraben (Leipzig)“ bezeichnet werden. Die Gewässer Strengbach-1 (DESN_549718-1), Strengebach (DESN_54964) und Strengbach (DESN_56782) führen schnell zu Verwechslungen. Es wird vorgeschlagen, den Strengbach-1 (DESN_549718-1) als „Gienickenbach“ zu bezeichnen." "Es gibt in Sachsen nur einen OWK mit Namen Elstermühlgraben. Daher eindeutige Bezeichnung gegeben. Den OWK Strengbach-1 (DESN_549718-1) in „Gienickenbach“ umzubenennen, ist aus sächsischer Sicht sinnvoll. In den amtlichen Unterlagen des Landes Sachsen-Anhalt wird das Gewässer, das nach ST fließt, als Strengbach geführt und auch im DLM 1000 W wird diese Bezeichnung geführt. Daher zurzeit keine Umbenennung in „Gienickenbach“" keine Freistaat Sachsen
SN0018 Nach dem aktuellen Kenntnisstand besteht für GWK mit Anteil am Landesdirektionsbezirk Leipzig der folgende Bedarf für weniger strenge Umweltziele gemäß Artikel 4 Abs. (5) EU-WRRL bzw. Fristverlängerungen gemäß Artikel 4 Abs. (4) EU-WRRL: SAL GW 059,SAL GW 052, VM 1-1, VM 2-2 Für die wegen des Braunkohlenbergbaus in den schlechten Zustand eingestuften GWK werden weniger strenge Umweltziele in Anspruch genommen. Für die durch Punktquellen belasteten GWK wurde derzeit grundsätzlich die Ausnahmeregelung Fristverlängerung in Anspruch genommen. Karten, texte; Tabellen Freistaat Sachsen
SN0018 "Anlage 5: Maßnahme OW-C1: Optimierte Sümpfungswassereinleitungen in Fließgewässer • Fe gesamt < 3 mg/l • pH-Wert 6,5 – 8,5 • abfiltrierbare Stoffe < 30 mg/l Demgegenüber belegte die Schleenhainer Güteprognose die Notwendigkeit grundsätzlich anderer Lösungsmöglichkeiten, in deren Ergebnis in 2010 eine zentrale Grubenwasserreinigungsanlage bei Neukieritzsch den Betrieb aufnimmt (Aufbereitung von Sümpfungswässern aus dem Tgb. Verein. Schleenhain zur Ableitung in die Pleiße dabei v. a. Neutralisierung und Enteisenung der Wässer)." Maßnahme beinhaltet für uns keinen verbindlichen Planungsstand. Wenn es eine Abstimmung mit den Anlagenbetreiber diesbezüglich gibt, könnte die Maßnahme durchgeführt werden. Maßnahme 24 (für die Pleiße-4) greift die geschilderte Problematik ebenfalls auf. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Aus hiesiger Sicht sind zumindest die mitteldeutschen sächsischen Tagebaufolgeseen, bei denen der Endwasserstand erreicht oder die Flutung innerhalb der 1. Bewirtschaftungsperiode abgeschlossen sein wird, als Wasserkörper im Bewirtschaftungsplan auszugrenzen und ggf. im Maßnahme¬programm zu berücksichtigen. Entsprechend wurde in den benachbarten Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg bei vergleichbaren Verhältnissen verfahren.Die Aussagen im sächsischen Hintergrundbericht zu den Bergbauseen sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die noch im Abbau befindlichen Kiesseen Eilenburg- Sprotta und Laußig wurden z. B. als Oberflächenwasserkörper ausgewiesen, während die o. g. Bergbaufolgeseen nicht aufgeführt wurden. Die planfestgestellten, noch in bergaufsichtlicher Verantwortung liegenden Gewässer Cospudener See und Harthsee sind seit geraumer Zeit als EU-Badegewässer ausgewiesen, entsprechend berichtspflichtig und folgerichtig unter diesem Aspekt auch in die Entwürfe aufgenommen (s. HB Nr. 1.3.3 Anhang II Tabelle 4) Die Bergbaufolgeseen unterliegen § 1 i. V. m. § 25b WHG (§1 SächsWG). Die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 25b WHG – das Erreichen des guten ökologischen Potentials und chemischen Zustandes - ist, nicht zuletzt aufgrund von Auflagen der wasserrechtlichen Planfest-stellungsbeschlüsse und Vorgaben aus dem Abschlussbetriebsplan, bei entsprechend angepassten Nachnutzungen anzunehmen. Hinsichtlich des ökologischen Potentials der Tagebauseen wird vorsorglich eine Fristverlängerung nach § 25 c WHG i. V. m. § 7b (2) Nr. 2 SächsWG bis 2021 empfohlen. Dies ist in der Zeitdauer begründet, die für eine natürliche Entwicklung der Biozöno-se benötigt wird." Die WRRL-Relevanz der Tagebaurestseen ist durch das SMUL entschieden worden und im HGRD-BP dargestellt. Neue erläuternde Passagen wurden in Kap. 1.2.1 eingefügt. keine Freistaat Sachsen
SN0018 Die Definition der künstlichen Standgewässer auf Seite 29 des sächsischen Hintergrundberichtes, die auf die Bergbaufolgeseen angewandt wurde, entspricht nicht den § 1 i. V. m. § 25b WHG (§1 SächsWG). Nach WHG sind für die Einstufung als (künstliches) Gewässer weder umgesetzte Wasserrechtsentscheidungen noch das Erreichen des guten ökologischen Zustands maßgeblich. Für die Einstufung als Gewässer im Sinne des WHG ist es selbst belanglos, ob bereits entsprechende wasserrechtliche Entscheidungen für die Herstellung des Wasserkörpers vorliegen (s. z. B. BVerwGE 7 B 61.03, Czychowski/ Reinhardt zu § 1 WHG Anm. 42, 43). Maßgeblich ist hier, dass die tatsächlich vorhandenen Oberflächengewässer auf Dauer angelegt und in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind. Bei allen angeführten Tagebauseen sind entweder der Endwasserstand bereits erreicht oder zumindest bereits erhebliche Wasserflächen vorhanden. "dieser Hinsweis ist richtig die Ausweisung als AWB besser auf den Artikel 2 Nr. 8 der EG WRRL beziehen." Textbaustein wird erarbeitet Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 1.4.1.1 S. 35; Erster Absatz: … eines ökologischen oder chemischen Defizits. --> Ergänzung: … eines ökologischen oder chemi-schen Defizits. Einleitungen gehobenen Sümpfungswassers wirken ebenfalls als Punktquellen, häufig mit Auswirkungen auf die unterhalb liegenden Oberflächenwasserkörper. " Mit welcher verursacherbezogenen und nachweisbarer Beeinträchtigung des ökologischen Zustands? Weiterhin stellt sich die Frage welche Maßnahmen überhaupt möglich sind, die Einleitungen zu reduzie-ren. Zur Darstellung der potenziellen Be-lastungen durch Braunkohletagebau wird auf HGRD-BP, Kap. 1.4.1.5 „Braunkohlenbergbau“ verwiesen. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: S. 48; 2. Abs. (1.4.1.5): … von Teichen zu rechnen ist. --> … von Teichen zu rechnen ist, wenn die Gewässer im Neben-schluss liegen. Begründung: Die Auffassung des LfULG, dass „..in der Regel nicht mit relevanten Nährstoffbelas-tungen der Fließgewässer durch die [fi-schereiliche] Bewirtschaftung von Teichen zu rechnen ist“, wird von uns nicht geteilt. Sie trifft günstigstenfalls auf Teiche zu, die nicht im Hauptschluss von Fließge-wässern liegen. Fischteiche führen z.B. an den Fließge-wässern Lossa und Parthe zu ähnlich star-ken Belastungen wie Einleitungen man-gelhaft gereinigter kommunaler Abwässer, was sich beispielsweise in einem Total-ausfall oder der starken Beeinträchtigung der Makrophyten auf längeren Fließstre-cken unterhalb der Teichabläufe äußert. Noch drastischer ist die Situation an der Döllnitz, die ab Mahlis durch den Gewäs-serkomplex Döllnitz-, Göttwitz- und Horstsee nicht nur beim Abstau massiv beeinträchtigt wird. Dabei ist es aus unse-rer Sicht unerheblich, ob es sich um Fol-gen der gegenwärtigen oder – in Form von Sediment und Polytrophierung – der frü-heren Teichbewirtschaftung handelt. " "Es ist unerheblich, ob Karpfenteiche im Haupt- oder Nebenschluss sind. Tatsache ist, dass sie bei der gegenwärtigen Bewirt-schaftung als Nährstofffalle funktionieren. Entsprechende Daten wurden in Karpfen-teichen in Sachsen, Brandenburg, Bayern und Ungarn erhoben. Literaturveruziech-nis kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Gerade für die Döllnitz stellen die im Flusslauf liegenden Teiche eine erhebliche Nährstoffentlastung dar. Harte Daten für Lossa und Parthe liegen uns nicht vor, sollten ggf. durch den Einwender beigebracht werden. Dass Karpfenteiche Belastungen in Fließgewässern herbeiführen, die dem Ablauf kommunaler Kläranlagen gleich kommen, ist eine ausschließlich von Vorurteilen geprägte Meinung, die durch nichts zu belegen ist. Dass bei nicht sachgerechtem Ablassen von Karpfenteichen bei den letzten 0,5 % der Wassermenge auch Sedimente in die Vorfluter gelangen können, ist uns be-kannt, ändert aber nichts an der grundsätz-lich negativen Nährstoffbilanz von Karp-fenteichen, die 364 Tage im Jahr als Klär-anlage für den Vorfluter dienen. Selbst diese evtl. über weinige Stunden andauernden Sedimenteinleitungen im Herbst können jedoch kaum für das Feh-len von Makrophyten verantwortlich sein. Hier sollte die tatsächlichen Einflussgrößen gesucht werden. " keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Hintergrunddok BWP: 2.1.1; S. 54; Tab. 2-2: Ergänzung: Bei Einzugsgebieten, in denen keine Überblicksmessstellen in Sachsen ausgewiesen sind, sollte auf die entspr. Messstelle(n) in den benach-barten Bundesländern hingewiesen werden." Die Angaben sind auf Arbeitsebene vor-handen, werden jedoch im sächsischen Bericht nicht mit aufgeführt. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "Hintergrunddok BWP: 31.1; S. 83; 1. Absatz: Das Phytoplanktonverfahren wird nur für große Flüsse ange-wandt. --> Ergänzung: Definition, was hier unter „großen Flüssen“ zu verstehen ist; Hinweis, dass die Methodik zur Erfassung des Phytoplanktons nur für große Flüsse geeignet ist. Ergänzung: Aussage, wie bei kleine-ren Fließgewässern unterhalb von Talsperren, Speichern, Teichen usw. mit relevantem Austrag von Phy-toplankton umgegangen wird (betr. z.B. TS Schömbach => Wyhra; Fischteiche => Parthe, Lossa; Ge-wässersystem Döllnitzsee / Gött-witzsee / Horstsee => Döllnitz) - Untersuchung von Chlorophyll und Phaeophytin im unterliegenden Fließgewässer-OWK, dabei erfor-derlichenfalls Etablierung zusätzli-cher Messstellen " "Eine Methodenanpassung ist nicht vorgesehen, da das Verfahren zur Phytoplanktonbewertung von Fließgewäs-sern national abgestimmt ist und die trophische Belastung an kleine Gewässern durch Makrophyten/Phytobenthos abge-bildet wird. Ein Chlorophyll-Screening ist im Rahmen des Messprogramms möglich. " Ergänzung Definition große Flüsse und Aussage zum Umgang mit kleinen Fließ-gewässern in Kapitel 2.3.1.1 ist erfolgt. Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 3.1.3.2; S. 88; 2. Absatz: Ergänzung: die Ergebnisse der Strukturkartierung von den hier noch nicht dargestellten 58 FWK sind einzufügen." Ergänzung mit Vorliegen der Daten sinnvoll Ergänzung in Karten und Text Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 4.1; S. 97: Der Wasserkörper Weiße Els-ter-11 weist eine kontinuierliche Belastung durch erhöhte Nährstoffkonzentrationen auf und wird zusätzlich durch eine einmalige Stoßbelastung im Mai 2007 beeinträchtigt. --> Streichung: ab „und wird zusätzlich…“ (bis Satzende) Erklärung: Keine Darstellung von Einzelereignissen, verzerrt Sachstand; Mischwasserentlas-tungen, die hier als Ursache zu vermuten sind, treten immer wieder und auch bei anderen OWK auf, wobei hier eher auf die dank moderner Kanalnetzsteuerung in Leipzig in den letzten Jahren deutlich re-duzierte Belastung durch Mischwasserab-schläge hinzuweisen ist als auf ein einma-liges Ereignis. " Die Beispiele sollen zeigen, dass aufgrund der unterstützenden Parameter eine weitere Eingrenzung von potenziellen Belastungen und deren Ursache möglich ist. Die Beispiele wurden zufällig aus dem Datenpool herausgesucht. Die Begründung für die Streichung der Passage kann nicht nachvollzogen werden, da die Werte für sich sprechen. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 4.1.1; S. 101: Die Behandlung kommunalen Abwassers in öffentlichen Ab-wasserbehandlungsanlagen er-folgt nach den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Tech-nik. --> Ergänzung: Bei vier der maßgeblichen Punkt-quellen im Teilbearbeitungsgebiet Sächs. Weiße Elster / Pleiße werden bereits erhöhte Anforderungen an die Einleitung gereinigter kommu-naler Abwässer bzgl. Ammonium-Stickstoff und Phosphor eingehal-ten. Begründung: Die kommunalen Kläranlagen Leipzig-Rosental (=> Neue Luppe), Panitzsch , Taucha (=> Parthe) und Markkleeberg (=> Floßgraben) halten folgende, wasserrecht-lich beschiedene Anforderungen zum Teil seit mehreren Jahren stabil ein: Phosphor< 1mg/l, Ammonium-N < 3 mg/l (TW > 12°C) bzw. < 5 mg/l (TW < 12 °C) " Eine gebiets- bzw. anlagenspezifische Untersetzung ist hier nicht erforderlich. Die Tatsache, dass erhöhte Anforderungen von best. Anlagen eingehalten werden, trifft mglw. auch auf weitere Anlagen in anderen Teilbearbeitungsgebieten zu. Die Ergänzung wird daher als nicht notwendig erachtet. keine Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 5.1.4; S. 115: Es sollte als vorrangiges Ziel des Braunkohle-Sanierungsbergbaus ein sich weitgehend selbstregulierender Wasserhaushalt ergänzt werden. Bisher nennt HB dieses Ziel nur beim Erz- und Steinkohlebergbau (Kap. 5.1.4, 2. Absatz)." Zustimmung Text Freistaat Sachsen
SN0018 "HGRD-BP: 5.2.2; S. 118: Im Bereich Siedlungswasser-wirtschaft sollen dezentrale Abwasserentsorgungslösungen über Kleinkläranlagen … --> Ergänzung: Um die Umweltziele zu erreichen, kann dabei eine über die Mindestanforderungen (biologische Reini-gungsstufe) hinausgehende Ausstattung, z.B. P-Elimination oder Nitrifikation, erforderlich sein. " Zustimmung Text Freistaat Sachsen