Ergebnisse der Anhörung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

Im Zeitraum vom 22. Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 wurde der Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 der EG-WRRL der FGG Elbe angehört. Das Anhörungsdokument und der Entwurf des Bewirtschaftungsplans haben die Rahmenbedingungen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgegeben. Die Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unten beigefügter Tabelle entnehmen. Geben Sie hierzu Ihre Registriernummer(n) oder freie Suchbegriff(e) ein und klicken Sie dann auf "Suche". Als Trennzeichen zwischen Nummern und Begriffen werden Leerzeichen, Kommata und Semikola anerkannt. Sie erhalten anschließend als Tabelle alle relevanten Datensätze in gekürzter Form.

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SN0034 "Es ist nicht im Einzelnen erkennbar, welche vor Ort vorgefundenen Verhältnisse bzw. welche genauen Analysenergebnisse jeweils zur Bewertung geführt haben und welche Einzelmaßnahmen aus den angegebenen Maßnahmegruppen abzuleiten sind. Nicht alle Bewertungen können nachvollzogen werden. Die vor Ort erfolgten Einschätzungen haben in der praktischen Umsetzung eine wesentliche Bedeutung. Deshalb ist es notwendig,den unteren Wasserbehörden die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zutreffenden Einzeldaten und insbesondere die genaue Bewertung der vorgefundenen biologischen und hydromorphologischen Zustände zugängig zu machen. " Bewertung erfolgte nach bundesweit einheitlichen Verfahren. Die Maßnahmenzuordnung erfolgte aufgrund des vorliegenden Kenntnisstandes und der Defizitanalyse. Welche konkrete Maßnahme vor Ort durchführbar ist, muss im Umsetzungsprozess unter Hinzunahme der Kenntnisse der lokalen und regionalen Behörden entschieden werden. keine Freistaat Sachsen
SN0035 HGRD-BP: Die Darstellung der Schutzgebiete in Karte 6 sollte mit den in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Wasserschutzgebieten abgestimmt werden. Es wurden Abweichungen festgestellt. Forderung trifft zu. Aktuelle Angaben zu Trinkwasserschutzgebieten lagen zum Redaktionsschluss der Entwürfe noch nicht vor. Karten- und Tabellenanpassung Freistaat Sachsen
SN0035 "Die in der Anhörung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplanes in Anhang A3-1 der Tabelle 3 Liste aller Oberflächenwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Ge-brauch genutzt werden ist unvollständig. Auch ist nicht nachvollziehbar warum im gleichen Koor-dinierungsraum unterschiedliche Angaben verwendet werden. Zum einen werden die Stauanla-gen (Talsperren) und zum anderen das gestaute Gewässer aufgeführt. Im Koordinierungsraum Mulde-Elbe-Schwarze Elster wurden folgende Stauanlagen nicht ge-nannt: Talsperre Neunzehnhain I, Talsperre Neunzehnhain II, Talsperre Saidenbach, Talsperre Sosa." Tabelle wurde überarbeitet Karten- und Tabellenanpassung Freistaat Sachsen
SN0035 "Einige der in Anhang A3-2 aufgeführten Trinkwasserschutzgebiete wurde teilweise bereits vor mehreren Jahren aufgehoben. Der Anhang sollte deshalb aktualisiert werden (analog der Anlage 2 Tabelle 2 des o.g. Berichtes). Das Gleiche gilt für die Darstellung der Wasserschutzgebiete in Karte 3.1." Forderung trifft zu. Aktuelle Angaben zu Trinkwasserschutzgebieten lagen zum Redaktionsschluss der Entwürfe noch nicht vor. Karten- und Tabellenanpassung Freistaat Sachsen
SN0035 Das in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführte Trinkwasserschutzgebiet „QG Am großen Teich“, Drebach (Nr. T-5421165) wurde durch Verordnung vom 30. Mai 2008 aufgehoben. Diese Verordnung ist am 24.06.2008 in Kraft getreten. Forderung trifft zu. Aktuelle Angaben zu Trinkwasserschutzgebieten lagen zum Redaktionsschluss der Entwürfe noch nicht vor. Karten- und Tabellenanpassung Freistaat Sachsen
SN0035 "Altbergbau: Aus der Sicht des LRA Erzgebirgskreis ergeben sich folgende Fragen: • Wer erstellt die Belastungsabschätzung für die aufnehmenden Fließgewässer, die sich aus den Untersuchungen zu den Frachtmengen entsprechender Schadstoffe im austre-tenden Grubenwasser ergeben? Das SOBA hat bereits in einem konkreten Fall das LRA Erzgebirgskreis zur Belastungsabschätzung aufgefordert. • Welchen Konsequenzen ergeben sich für das LRA, falls eine nicht tragbare Belastung festgestellt wird? • Muss in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von verunreinigtem Wasser in das Oberflächenwasser empfohlen werden? In diesem Falle müssten als Ne-benbestimmungen bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Wassergüte getroffen wer-den, um konkrete Einleitwerte einzuhalten. • Ist das wirklich so angedacht, dass für den 1. Bewirtschaftungsplan in diesem Fall das LRA für die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten zu den bekannten Belas-tungsquellen des Altbergbaus zuständig ist? Vereinbart sich das mit dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung für das Maßnahmeprogramm des FGG der Elbe? • Wer trägt die Kosten für Maßnahmen des Altbergbaus? In diesem Zusammenhang sollte noch einmal geprüft werden, ob Ausnahmen (Fristver-längerungen) auch auf Grund unverhältnismäßiger Kosten in Sachsen in Anspruch ge-nommen werden sollten? Die vorgestellten Maßnahmen für den Altbergbau sind nicht konkret genug behandelt. Die Problematik Altbergbau im Sinne der Umsetzung der WRRL im Erzgebirgskreis kann nicht alleine auf der Ebene der Kommune geklärt werden. Die Umweltziele der WRRL dbzgl. sind ohne Förderprogramme durch Bund und Länder in Frage gestellt." Grundsätzlich ist die untere Wasserbehörde zuständig. Die Fragen werden im Rahmen des ersten.BP. aufgegriffen und im Einzelfall einer Lösung zugeführt.   Freistaat Sachsen
SN0035 Zur Verringerung der Nitratbelastung von Grundwasserkörpern werden Zwischenfruchtanbau und Untersaaten gefördert, die zum verstärkten Rückhalt von Stickstoff im Boden und in den Pflanzen beitragen sollen. Die Förderprogramme sind vorwiegend durch den Fachbereich Landwirtschaft umzusetzen. Das Landratsamt Erzgebirgskreis/ SG Wasserrecht besitzt keine Unterlagen zu den definierten Gefährdungsgebieten mit hoher Stickstoffbelastung und es fehlt das landwirtschaftliche Fachwissen für diese Förderprogramme. Die Grundwasserkörper mit Bewertungseinstufungen in den schlechten chemischen Zustand auf Grundlage des Parameters Nitrat sind z.B. in der Karte 21 der Anlage 1 des sächsischen Hintergrunddokumentes zu den Bewirtschaftungsplänen ersichtlich. Im Zuständigkeitsgebiet des LRA Erzgebirgskreis befinden sich keine Grundwasserkörper wegen Nitrat im schlechten chemischen Zustand. Dennoch wird zur Verringerung der Stick- stoffbelastungen in sächsischen Grund- und Oberflächenwasserkörpern sowie in den Küstengewässern der Nordsee auch für Ackerflächen der sächsischen WRRL- ELER- Gebietskulissen im Zuständigkeitsgebiet des LRA Erzgebirgskreis z.B. eine Förderung der AUM- Maßnahmen "Zwischen- fruchtanbau" und "Untersaatenanbau" angeboten. keine Freistaat Sachsen
SN0036 Der vorgelegte Entwurf hat nur einen theoretischen Wert für unmittelbar damit beschäftigte Fachleute. Es ergibt sich die Frage nach der praktischen Bedeutung solcher Vorlagen, wenn deren Inhalt für die Betroffenen nicht nachvollziehbar ist (auch für Form und Gestaltung). Aus diesem Grund ist diese Vorlage in der derzeitigen Form abzulehnen. Der Bewirtschaftungsplan ist nach den rechtlichen Vorgaben der WRRL, Anhang VII aufgebaut. Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben gem. Art. 14 WRRL, dem WHG und den Landeswassergesetzen und wird flankiert durch eine Vielzahl von Aktivitäten zur Information und aktiven Beteiligung auf Ebene der Bundesländer und der FGG Elbe. Die Aufstellung des BPs erfolgt somit in einem rechtlich normierten Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Interessenvertretern und Betroffenen. keine Freistaat Sachsen
SN0036 Wird ein Landwirt zukünftig bestraft, der nach 4 Jahren einen mit Feldgras bestellten Ackerrandstreifen wieder der normalen Bewirtschaftung zuschlägt, weil er sonst den Ackerstatus auf der Fläche verliert? Jedenfalls der Verpächter will irgendwann Acker zurück – so ist es in den Pachtverträgen vereinbart! "Fördermittel müssen nur zurückgezahlt werden, wenn ein Verstoß gegen geltende Vorschriften vorliegt oder wenn die Voraussetzung für die Förderung nicht mehr gegeben sind (z.B. Abweichung von der ursprünglich beantragten förderfähigen Fläche). Der Hinweis zur Änderung der Regelung nach EU-Verordnung 796/2004 und 239/2005 soll in den Ausführungsbestimmungen zu geplanten AuW-Maßnahmen, die im Zuge der Modulation ab 2010 neu angeboten werden, entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass z.B. Ackerrandstreifen entsprechend der o.g. Verordnung nach fünf Jahren umgebrochen werden. Die Regelungen sehen vor, dass dieses Ziel durch genau definierte Ansaatmischungen oder andere geeignete Maßnahmen erreicht wird. Die entsprechenden Vorschläge des Freistaates Sachsen stehen allerdings noch unter Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Grundsätzlich soll durch diese Regelung erreicht werden. dass durch diese Maßnahme Ackerland erhalten bleibt und nicht zu Dauergrünland umgewamdelt wird. Wenn Ackerland dauerhaft in Grünland umgewandelt werden soll, ist die geförderte Maßnahme G 10 (""Umwandlung von Acker- in Grünland"") anzuwenden." Texthinweis zur geplanten bzw. bei der EU beantragten Erweiterung der bisherigen WRRL- Förderkulissen, AUW- Maßnahmen und Fördertatbestände Freistaat Sachsen
SN0036 Der Schutz der Gewässerkörper, des Bodens, der Natur - unserer natürlichen Ressourcen ist für einen Landwirtschaftsbetrieb existenziell und ein Komplex. Beängstigend ist nur, so scheint es, das mit dem vorliegenden Werk ein weiteres Instrument der Kontrolle, evtl. der Einschränkung in unternehmerischen Freiheiten geschaffen wurde. Die Abstimmung mit den zuständigen Bearbeitern der Behörden der Landwirtschaft – erfolgt sie noch tiefgründig genug in der Phase der Umsetzung der Maßnahmen? Im Rahmen des ersten WRRL- Bewirtschaftungsplanes sind grundsätzlich keine Verschärfungen von Nutzungsauflagen bzw. verpflichtende Nutzungs- änderungen für die Landwirtschaft vorgesehen, soweit die landwirtschaft-lichen Nutzungen bereits flächendeckend nach den fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. "Gute fachliche Praxis") einschließlich der Beachtung der wasserrechtlich festgelegten ökologischen Grundforderungen erfolgen. Wasserkörperbezogene Zuordnungen von Maßnahmen, die über den derzeitigen gesetzlichen Grundrahmen hinaus gehen, wie z.B. die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau und Untersaaten" oder "Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung" werden als ergänzende Maßnahmen betrachtet und stellen kooperative Angebote für eine freiwillige Inanspruchnahme bzw. Umsetzung durch die Landwirte in den betreffenden förderrelevanten Gebieten dar, die in der Maßnahmenumsetzungsphase durch einen regelmäßigen Wissens-, Erfahrungs- und Informationstransfer der Umwelt- und Landwirtschaftsbehörden an die Landwirte begleitet werden. keine Freistaat Sachsen
SN0037 Die betroffenen Unternehmen (Z.B. Industrie und Landwirtschaft) sind in künftige Besprechungen und Abstimmungen zur Umsetzung der WRRL ebenso wie zu behördlichen Entscheidungen rechtzeitig und ergebnisoffen einzubinden. Alle uns bekannten Interessengruppen werden regelmäßig über Publikationen und Veranstaltungen über die Umsetzung der WRRL in Sachsen informiert. In den öffentlichen Gewässerforen besteht ausreichend Raum für Diskussionen. Bei weitergehendem Besprechungsbedarf (z.B. Landwirtschaft, bergbau, Naturschutz, Wasserkraft) werden bilaterale Gespräche angeboten. Künftig wird noch mehr Wert gelegt, weitere Kreise für die Belange der WRRL zu sensibilisieren. Die weitergehende Konzeption und Umsetzung der Maßnahmen wird zusammen mit den Betroffenen erfolgen. keine Freistaat Sachsen
SN0037 "Gewässer dürfen bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nicht nur unter ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden, sondern auch hinsichtlich der monetären Folgen für Wirtschaft, Bürger, Kommunen, Wasserwerke und Wasserverbände (Energiegewinnung, Verkehr, Kühlwasser, Freizeit) . Die Nutzung von Flüssen und Seen muss für diese Zwecke weiterhin möglich sein. Fließgewässer bieten darüberhinaus eine wichtige und umweltfreundliche Transportalternative zu Schiene, Straße und Flugzeug und sichern so Arbeitsplätze und Wohlstand. Der Zustand und Ausbau dieser Wasserstraßen darf durch eine falsche Einstufung der Gewässer nicht gefährdet werden: W asserstraßen sind ,,erheblich veränderte Gewässer"" und müssen auch als solche klassifiziert und mit entsprechenden Maßnahmen belegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die wirtschaftlich wichtigen Seewasserwege. " Notwendige Nutzungen der Wasserressourcen werden bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigt. Dies spiegelt sich in der Ausweisung erheblich verändertger Wasserkörper und der Definition der Umweltziele bzw. der Inanspruchnahme von Fristverlängerungen wider. keine Freistaat Sachsen
SN0037 Insbesondere für etablierte Industriestandorte darf es keine signifikanten Nutzungs- bzw. Betriebsbeschränkungen geben. Es sollten Spielräume für existenzsichernde lnvestitionen belassen werden. lm Hinblick auf zu planende Vollzugsmaßnahmen muss bei Zielkonflikten eine transparente Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch Einzelfallbeurteilung stattfinden. Bei praktischen Maßnahmen werden die Betroffenen einbezogen. Signifikante Beeinträchtigungen werden vermieden, Die Industrie muss ihre Bereitschaft den ökologischen Belangen der Gewässernutzung Rechnung zu tragen weiterhin aufrecht erhalten und bestenfalls noch verstärken. keine Freistaat Sachsen
SN0038 "Für den Grundwasserkörper EL 1-6-1 ,,Sandstein Sächsische Kreide"" die Prognose ,,...der Verbesserung in den guten chemischen Zustand...bis 2015"" in Aussicht. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist diese Prognose jedoch nicht fristgemäß und aller Wahrscheinlichkeit auch nicht bis 2027 zu erreichen. Daher sollte das Bewirtschaftungsziel für den Grundwasserkörper auf ,,weniger strenge Umweltziele"", nur hilfsweise mindestens auf ,,Fristverlängerung“ auf der Grundlage ,,Technischer Unmöglichkeit"" und ,,natürlicher Gegebenheiten"" abgeändert werden. Bei letzterem muss die perspektivische Möglichkeit gewahrt bleiben, bei Notwendigkeit auch weniger strenge Umweltziele für den GWK quantifizieren zu können. gilt im Prinzip auch für WK der OWK Mulde 4 (DESN_54_4)," Wird als Fristverlängerung hilfsweise belassen auf der Grundlage technischer Unmöglichkeit und natürlicher Gegebnheiten. Es wird im nächsten Bewirtschaftungszeitraum die Frage weniger strenger Umweltziele geprüft. keine Freistaat Sachsen
SN0039 "Aus dem Entwurf des sächs. Bewirtschaftungsplans in den sächsischen Hintergrund-papieren erschließt sich dem Leser weder aus dem Punkt 1.1.1, S. 14 ff noch aus der Karte 1 (OWK-Typen) wie und wo jeder OWK geteilt wird und wo für jeden OWK die je-weils entscheidende Messstelle liegt, die den ökologischen bzw. chemischen Zustand rep-räsentiert. Hier wäre eine Tabelle von Nutzen, in der alle geteilten OWK mit den jeweiligen OWK-Nummern versehen sind, aus der auch die „Strecke“ (Anfangs- und Endpunkt) des jewei-ligen OWK und die festgelegte Messstelle mit Hoch- und Rechtswert hervorgehen, ähnlich wie das mit der Bekanntgabe der EU-Fischgewässer gehandhabt wird." Zustimmung "Anlage mit entsprechenden Karten und Tabellen ergänzt. S. ebenfalls Anpassung Karten 1-3 der Koordinierungsräume im Bewirtschaftungsplan FGG Elbe" Freistaat Sachsen